Rechtstracker.at

Art. 1 § 197 FinStrG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 99/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 197 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
Art. 1 § 19701.05.200431.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007
Art. 1 § 19701.01.199530.04.2004 § → § BGBl. Nr. 681/1994
Art. 1 § 19701.01.198631.12.1994 BGBl. Nr. 571/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 99/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu Paragraph 25

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Für das Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig (Paragraph 25, StPO), in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 hat oder zuletzt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einem gerichtlich strafbaren Finanzvergehen Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Absatz eins, festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Im Übrigen ist Paragraph 25, Absatz 4, 5 und 7 StPO sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40224331